Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.07.2001 – XII ZR 307/98
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 1998 wird angenommen, soweit ihre Berufung und Klageerweiterung in der Berufungsinstanz hinsichtlich eines Teilbetrages von 37.078,45 DM nebst Zinsen erfolglos geblieben ist.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Streitwert: bis 100.000 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, bestand im Endergebnis - mit Rücksicht auf § 21 Abs. 3 Satz 3 des Mietvertrages - auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
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