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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.05.2002 – XII ZR 306/01

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Revisionseinlegung beruht nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG, sondern auf der - von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden - Beurteilung einer streitigen Rechtsfrage, die inzwischen von dem Senat entschieden worden ist. Die Ungewißheit rechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kann sich aber nicht auf die Streitfrage erstrecken, um die es in dem Rechtsstreit geht.

Zitierte Vorschriften

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