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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.10.2001 – XII ZR 27/00

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Der Beschluß des Senats vom 25. Juli 2001 wird dahin abgeändert, daß die Antragstellerin keine monatlichen Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen hat.

Gründe

Nach den von der Antragstellerin bis zum Erlaß des Beschlusses vom 25. Juli 2001 vorgetragenen und belegten wirtschaftlichen Verhältnissen waren monatliche Raten festzusetzen. Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 27. August 2001 hat die Antragstellerin weitere Belege vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß sie zur Zahlung von monatlichen Raten nicht in der Lage ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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