Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.10.2002 – XII ZR 234/00
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hält daran fest, daß die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Ihm steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu. Die Annahme des Berufungsgerichts, es seien keine bestimmten Eigenschaften des Mietobjekts zugesichert worden, stellt jedenfalls eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, die insbesondere nicht gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung verstößt, so daß das Revisionsgericht an die Auslegung gebunden ist. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kommt nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß scheidet nach der – von der Revision ohne Erfolg angegriffenen – Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aus. Ein Bereicherungsanspruch scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger zu einer angeblichen Bereicherung der Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere schon nicht dargelegt hat, in welchem Zeitraum die Beklagte die Räume anderweit genutzt haben soll.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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