Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.07.2002 – XII ZR 218/00
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Normenkette
- § 1375 BGB
Leitsatz
a) Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein einheitlicher Anspruch, der das Berufungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs in Ansehung aller Vermögensgegenstände zu überprüfen, die bei der Saldierung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren (im Anschluß an BGHZ 107, 236).
b) Zur Bewertung eines auf den Erlebensfall zugesagten und noch nicht fälligen Anspruchs auf "Alterskapital" im Zugewinnausgleich.
Zitierte Vorschriften
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