Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.08.2001 – XII ZR 18/99
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 28. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 70.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Der Mietvertrag enthält einen Ausschluß der Garantiehaftung des Vermieters (§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB) nur hinsichtlich sichtbarer Mängel des Mietobjekts; bezüglich der Haftung für verdeckte Mängel liegt dagegen eine unklare Regelung vor. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf einen vollständigen Ausschluß der Garantiehaftung beruft.
Zitierte Vorschriften
§ 554b ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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