Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.12.2019 – XII ZR 18/19
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge, an deren Zulässigkeit mit Blick auf § 321 a Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhebliche Bedenken bestehen, ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 mwN). Er hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen. Auch in diesem Verfahrensabschnitt wird in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung von einer weiteren Begründung abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).
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