Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.10.2021 – XII ZR 151/19
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte zu 1 zu 35 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 insgesamt und diejenigen der Beklagten zu 1 sowie deren Streithelferin zu 30 %. Im Übrigen tragen die Beklagte zu 1 und deren Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert für die Revisionsinstanz: bis 65.000 €
Gründe
Nach der auch in der Revisionsinstanz zulässigen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Nach diesen Maßstäben sind die im Prozessrechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da die insoweit erhobene Klage von Anbeginn unbegründet war. Der gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Anspruch hingegen war unter Bezugnahme auf den richterlichen Hinweis vom 21. Juni 2021 voraussichtlich begründet (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2021 XII ZR 45/20 FamRZ 2021, 1185), wobei jedoch hinsichtlich der Beträge von 13.047,75 € und 7.790,51 € für die Erstattungsjahre 2016 und 2017 die Fälligkeit nicht dargelegt war. Fälligkeit tritt gemäß § 2 Abs. 3 VAErstV nämlich sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast ein. Nach eigenem Vorbringen der Klägerin sind Erstattungsanforderungen für die Jahre 2016 und 2017 indessen vor Klageerhebung nicht ausgebracht worden. Deshalb war insoweit eine entsprechende Quotierung der Kosten angezeigt.
Zitierte Vorschriften
§ 2 VAErstV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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