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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.08.2000 – XII ZR 149/00

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten auf 100.450,03 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer durch Addition des vom Landgericht zuerkannten Betrags der Klagforderung (48.683,46 DM) und des mit der Widerklage geltend gemachten Betrags (3.083,11 DM) ermittelt und mit 51.766,57 DM festgesetzt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Wert der Beschwer in Fällen, in denen der Beklagte - wie hier - die Klagforderung nicht bestreitet und sich mit der Aufrechnung einer eigenen Forderung verteidigt, nach dem ausgeurteilten Betrag, ohne daß der Wert der zur Aufrechnung gestellten Forderung zusätzlich in Ansatz gebracht wird (BGHZ 57, 301; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1990 - IX ZR 276/89 - BGHR ZPO § 4 Abs. 1 "Rechtsmittelinteresse 1"; BGH, Beschluß vom 1. Februar 1990 - VII ZR 321/89; Beschluß vom 24. Oktober 1991 - VII ZR 95/91 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 "Aufrechnung 1"). Hieran hält der Senat fest. Zwar wird in einem derartigen Fall formal über zwei Forderungen entschieden; wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur um einen Betrag, der die Höhe der Klagforderung nicht übersteigt. Neue Gesichtspunkte, die eine Änderung dieser Grundsätze rechtfertigen könnten, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Im vorliegenden Fall belastet das Berufungsurteil den Beklagten nur in Höhe der Urteilssumme, die allerdings um den mit der Widerklage geltend gemachten - aberkannten - Betrag zu erhöhen ist. Dies hat das Berufungsgericht beachtet. Der Antrag auf Heraufsetzung des vom Berufungsgericht festgesetzten Wertes der Beschwer war daher zurückzuweisen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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