Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.11.2020 – XII ZR 131/19
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten vom 16. September 2020 gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 9. September 2020, Kassenzeichen: 780020135368) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe
Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter berufen (BGH Beschluss vom 23. April 2015 I ZB 73/14 NJW 2015, 2194).
Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 2. September 2020 und die darin getroffene Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH Beschluss vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96 NJW RR 1998, 503). Gründe, die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.
Zitierte Vorschriften
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