Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.07.2006 – XII ZR 118/04
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen. In das Wissen des Zeugen P. sind keine Tatsachen gestellt, aus denen er die Willensrichtung der Vertreter der Klägerin hätte entnehmen können. Der Beweisantrag war somit ungeeignet.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
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