Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2022 – XII ZR 110/21

Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:071222BXIIZR110.21.0

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge, an deren Zulässigkeit mit Blick auf § 321 a Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhebliche Bedenken bestehen (vgl. BGH Beschluss vom 20. April 2022 - I ZR 134/21, juris Rn. 2 mwN), ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 mwN). Er hat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen. Im Hinblick darauf wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung abgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZR 18/19 - juris mwN).

Guhling | | Klinkhammer | | Günter

| Botur | | Krüger |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in XII ZR 110/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten