Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.04.2004 – XII ZB 79/04
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. April 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.000
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, da gegen Zwischenentscheidungen in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist. Dies gilt auch und insbesondere für Verfahren nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 - XII ZB 99/01 - FamRZ 2001, 1706).
Das Verfahren richtet sich nach §§ 6, 8 SorgeRÜbkAG n.F. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 22 FGG statt, § 8 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Der Bundesgerichtshof kann nur mittels Vorlage nach § 28 FGG befaßt werden (vgl. auch Keidel/Kuntze/Engelhardt FGG 15. Aufl. Rdn. 33 vor §§ 35 ff.); die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SorgeRÜbkAG a.F. = n.F.; Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, Rdn. 172). Dies gilt auch für zugleich getroffene einstweilige Schutzmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Auch diese sind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SorgeRÜbkAG nicht anfechtbar.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in XII ZB 79/04 entschieden?“