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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.12.2004 – XII ZB 62/04

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Der Senatsbeschluß vom 8. September 2004 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß Rentenanwartschaften (nicht in Höhe von 468,84 ,€ sondern) in Höhe von 456,41 € begrü ndet werden.

Gründe

a) VBL:

Aus dem Betrag von 107,29 € monatlich errechnet sich üb er die Barwert-Verordnung, wie im Beschluß vom 8. September ausgeführt, ein Barwert von 10.834,14 €. Nach Multiplikation mit dem auf Euro umb asierten Umrechnungsfaktor für 2001 von 0,00018725683 ergeben sich 2,0288 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 24,84 € eine dynamische Rente von 50,40 €.

Der Senat hat seiner Berechnung versehentlich den Umrechnungsfaktor für 2001 mit 0,0000957429 zugrundegelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf Euro umzubasieren (vgl. Runderlaß des BMJ vom 30. Mai 2001 FamRZ 2001, 1201, 1202 unter IV.).

b) Nürnberger Lebensversicherung:

Aus dem Deckungskapital zum Ehezeitende von 184,64 DM errechnet sich durch Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor für 2001 (auf DM-Basis) von 0,0000957429 und dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende (auf DM-Basis) von 48,58 DM eine dynamisierte Anwartschaft von 0,86 DM, was 0,44 € entspricht.

Der Senat hat übersehen, daß das Amtsgericht die dynamisierte Anwartschaft zutreffend mit 0,44 € (und nicht mit 0,44 DM) errechnet hat, so daß die vom Oberlandesgericht vorgenommene erneute Division durch 1,95583 rückgängig zu machen war.

c) Damit stehen den Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von 1.453,89 € solche der Ehefrau in Höhe von (490,22 € + 50,40 € + 0,44 €) = 541,06 € gegenüber, so daß sich ein Ausgleichsbetrag von 456,41 € errechnet. Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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