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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2020 – XII ZB 561/19

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. November 2019 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Betroffene wendet sich gegen seine geschlossene Unterbringung, die von den Instanzgerichten bis längstens zum 17. März 2020 genehmigt worden ist.

Randnummer 2

Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 8. April 2020 (XII ZB 561/19 - juris Rn. 3) darauf hingewiesen hatte, dass der Betroffene wegen der eingetretenen Erledigung noch einen Antrag nach § 62 FamFG stellen kann, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 mitgeteilt, dass keine verfahrensleitenden Erklärungen abgegeben werden können.

II.

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Randnummer 4

Mit der Erledigung der angegriffenen Maßnahme durch Zeitablauf hätte der Betroffene nach § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung beantragen können, dass die Entscheidung des Gerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390 Rn. 8 mwN). Weil der Betroffene einen solchen Antrag trotz entsprechenden Hinweises nicht gestellt hat, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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