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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.03.2021 – XII ZB 547/20

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten wird als offensichtlich unzulässig verworfen (vgl. BVerfG NJW 2018, 3438 mwN und Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN).

2. Die im Übrigen als Anhörungsrüge zu behandelnde Eingabe gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09 - GuT 2009, 2016 und vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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