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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 509/15

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Zwar ist die in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2017 (unter 3) enthaltene hilfsweise erfolgte Argumentation, dass die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde als Ergänzung des angefochtenen Beschlusses ausnahmsweise zulässig sei, weil die ursprüngliche Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten darstelle, in der Begründung des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2017 nicht ausdrücklich behandelt worden. Für eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Oberlandesgericht fehlten indessen jegliche Anhaltspunkte. Da in der Begründung des Senatsbeschlusses (S. 6) zudem darauf hingewiesen worden ist, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts wie auch aus dem vorausgegangenen Hinweisbeschluss kein Zulassungsgrund ergab, bedurfte es insoweit keiner weiteren Begründung, weil schon daraus ersichtlich war, dass eine willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen konnte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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