Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 464/19
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 3. September 2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Beschwerdewert: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
Gründe
Die gemäß § 70 Abs. 3 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Im Übrigen besteht eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG auch deshalb nicht, weil sie erst nach Erlass der instanzenabschließenden Entscheidung des Amtsgerichts durch den Betreuungsrichter am Verfahren beteiligt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 Rn. 16 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 12).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
Zitierte Vorschriften
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