Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.03.2018 – XII ZB 439/17
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ab Antragstellung am 15. Januar 2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird im Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Wert: 3.000 €
Gründe
Dem Betroffenen ist Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, weil im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfegesuchs die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht gegeben war.
Das auf Fortbestand der Vormundschaft gerichtete Rechtsschutzbegehren des Betroffenen hat sich erledigt, weil er inzwischen das 21. Lebensjahr vollendet hat und mithin in jedem Fall sowohl nach deutschem als auch nach guineischem Recht volljährig geworden ist. Die für ihn angeordnete Vormundschaft ist demnach unabhängig von den sich in dem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt stellenden Rechtsfragen von Gesetzes wegen beendet.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.
Zitierte Vorschriften
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