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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.09.2011 – XII ZB 376/11

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 3.000 €

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss des Landgerichts vom 31. Mai 2011 wurde dem Betroffenen am 22. Juni 2011 zwar ohne Belehrung darüber zugestellt, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Diese Belehrung wurde ihm jedoch persönlich am 22. Juli 2011 von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts erteilt, weshalb er ab diesem Zeitpunkt vom Anwaltszwang Kenntnis hatte. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist ging jedoch erst am 15. August 2011, mithin nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 18 Abs. 1 FamFG nach Wegfall des Hindernisses ein.

Randnummer 2

Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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