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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – XII ZB 359/11

Rechtsbeschwerdeverfahren: Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Partei oder ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Normenkette
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Wert: 83.832 €.

Gründe

Randnummer 1

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Randnummer 2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in Ausnahmefällen die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - NJW 2009, 234 Rn. 4 mwN). Dabei kann die Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von der Partei persönlich oder deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09 - NJW-RR 2010, 688 Rn. 6).

Randnummer 3

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war entsprechend § 91 a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die Parteien auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben.

Dose Klinkhammer Schilling

Günter Nedden-Boeger

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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