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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.07.2004 – XII ZB 29/04

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 €.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 29. Mai 1964 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 23. März 1932) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 10. August 1937) am 21. September 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und neu gefaßt. Dabei hat es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 219,13 €, bezogen auf den 31. August 1999, übe rtragen. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 211,21 ,€ bezogen auf den 31. August 1999, begründet. Schließlich hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Alterskasse (Alterskasse; weitere Beteiligte zu 4) durch Realteilung auf dem Mitgliedskonto der Antragsgegnerin bei der Alterskasse Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 145,17 €, be zogen auf den 31. August 1999, begründet.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Mai 1964 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA und der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 488,51 € für den Antragsteller un d 50,26 € für die Antragsgegnerin sowie bei der Alterskasse, ebenfalls monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 341,02 € für den Ant ragsteller und 124,42 € für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht nicht umgewertet, da der Antragsteller zum Ehezeitende bereits Altersrente bezog, und daher monatlich 496,16 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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