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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.03.2009 – XII ZB 27/09

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2009 (8 WF 3/09) wird auf Kosten des Antragsgegners als unstatthaft verworfen.

Wert: 3.000 €

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 BGB sowie 12 (hier: elterliche Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen.

Randnummer 2

Diese ist aber nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar.

Randnummer 3

Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung des Antragsgegners zu folgen, die Sache bis zur Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ruhen zu lassen, nachdem die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels inzwischen abgelaufen ist.

Sprick Wagenitz Vézina

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 621 ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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