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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.03.2001 – XII ZB 26/01

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 23.800 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß, auf den zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt. Dem Antrag konnte allerdings schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das von dem Beklagten eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gehalten, die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer Oberster Gerichtshöfe des Bundes steht und auch vom Schrifttum fast einhellig geteilt wird, ist unter der nachzuholenden Prozeßhandlung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen (BGH, Beschluß vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051 m.w.N.). Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nur einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat, wäre deshalb gehalten gewesen, innerhalb der zweiwöchigen Frist seit Zugang der am 16. November 2000 abgesandten gerichtlichen Mitteilung, daß die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, das Rechtsmittel zu begründen. Das ist nicht geschehen.

Hahne Krohn Gerber

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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