Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.05.2014 – XII ZB 243/14
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2014 werden verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Gründe
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft.
Soweit sich die Betroffene gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe durch das Beschwerdegericht wendet, fehlt es an der gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst nicht eröffnet (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor.
Die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist gemäß § 276 Abs. 6 FamFG nicht selbständig anfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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