Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 30.06.2004 – XII ZB 227/02
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. September 2002 aufgehoben.
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 8. April 2002 wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten dahin abgeändert, daß der von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu erstattende Betrag auf 2.110,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe r dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit 19. Februar 2002 festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Beschwerdeinstanz tragen die Kläger 1/8, die Beklagten 7/8. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gegenstandswert: 35,17 €
Gründe
I.
Die Beklagten wurden durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe zur Zahlung und Kostentragung verpflichtet. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger unter anderem die Erstattung von Kosten für Fotokopien (30,32 € zuzüglich 16 % MWSt = 35,17 )€ beantragt, die ihr Rechtsanw alt für Anlagen zu seinen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Das Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten für Fotokopien nach § 27 BRAGO richtet. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der festgesetzten Fotokopiekosten weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, die von der Klägerin angemeldeten Fotokopiekosten seien erstattungsfähig. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127; vom 25. März 2003 - VI ZB 53/02 - AGS 2003, 349) sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die hierfür entstandenen Kosten sind durch die Prozeßgebühr abgegolten.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Da die obengenannten Ausnahmen hier nicht vorliegen, sind die geltend gemachten Fotokopiekosten nicht erstattungsfähig.
2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten dahin abzuändern, daß die geltend gemachten Fotokopiekosten von 30,32 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, somit 35,17 €, von den in Höhe von 2.146,05 € festgesetzten Kosten abzuziehen und die von d en Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.110,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit 19. Februar 2002 festzusetzen waren. Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose
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