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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.02.2003 – XII ZB 217/02

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Kammergericht über eine Zwischenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des § 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aber die Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO.

Zitierte Vorschriften

§ 131 BbgKostO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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