Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.05.2017 – XII ZB 212/14
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. April 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.400 €
Gründe
Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler zu Lasten der Antragsgegnerin auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Insbesondere hat das Beschwerdegericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend erkannt, dass es in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften ankommt, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 XII ZB 649/14 FamRZ 2016, 1435 Rn. 12 ff.).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Zitierte Vorschriften
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