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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.11.2004 – XII ZB 208/00

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellungen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 25. Februar 2004 werden zurückgewiesen.

Gründe

Nach der - gemäß §§ 71, 72 GKG im vorliegenden Fall anwendbaren - Vorschrift des § 17 a GKG a.F. ist für die Wertfestsetzung im Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 1587 b BGB grundsätzlich der Jahresbetrag der Rente maßgebend, die den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften entspricht; mindestens ist ein Betrag von 1.000 DM anzusetzen.

Da der Betrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften durch den Senatsbeschluß vom 25. Februar 2004 keine Änderung erfahren hat, war nur der Mindestwert festzusetzen. Die von den Parteien gestellten Anträge führen nicht zu einer Werterhöhung. Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kommt es für die Wertfestsetzung allein auf das Ergebnis an (vgl. auch Hartmann Kostengesetze 33. Aufl. § 17 a GKG Rdn. 3).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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