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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.10.2008 – XII ZB 184/07

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Randnummer 2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte tatsächliche Vorbringen der Klägerin bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (Tz. 22 f. des Umdrucks). Einer Auseinandersetzung mit dem Beschluss des VI. Zivilsenats vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07) bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, da die genannte Entscheidung eine andere Fallgestaltung betrifft.

Randnummer 3

Der VI. Zivilsenat hat ausgeführt, das wirtschaftliche Unvermögen der Partei und eine Weigerung des Prozessbevollmächtigten, seine Leistung wegen ausbleibender Vorschusszahlung zu erbringen, scheide offenkundig als Ursache der Fristversäumung aus, wenn die Berufungsbegründung vollständig erstellt und - als „Entwurf“ gekennzeichnet - bei Gericht eingereicht werde, während die Frist noch laufe. In diesem Fall habe der Prozessbevollmächtigte tatsächlich seine (wegen der Berufungseinlegung vergütungspflichtige) Leistung in vollem Umfang bereits erbracht (Tz. 6 des Umdrucks).

3

Randnummer 4

Im vorliegenden Fall war die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist dagegen schon abgelaufen, als Berufung, Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag bei dem Oberlandesgericht eingingen. Dem Beklagten war darüber hinaus bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, was seiner Anwältin auch bekannt war, als sie die Berufung einlegte und begründete. Die Ursächlichkeit zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis war deshalb gegeben. Sie wird auch durch die Entscheidung des VI. Zivilsenats nicht in Frage gestellt.

Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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