Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.02.2005 – XII ZB 159/04

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Der Senatsbeschluß vom 20. Oktober 2004 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß der monatliche Ausgleichsbetrag zu Lasten der betrieblichen Versorgung (BVA/B) nicht 6,97 €, sondern 13,63 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, betr ägt.

Gründe

Der Barwert der BVA/B-Anwartschaften des Antragstellers beträgt 5.749,13 €. Nach Multiplikation mit dem auf Euro umge stellten Umrechnungsfaktor für 2001 (0,0000957429 x 1,95583 =) 0,00018725683 ergeben sich 1,0766 EP und nach weiterer Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Rente von 27,25 € .

Der Senat hat versehentlich den Umrechenfaktor für 2001 mit 0,0000957429 zugrunde gelegt, ohne ihn durch Multiplikation mit 1,95583 auf Euro umzustellen (vgl. Runderlaß des BMJ vom 30. Mai 2001, FamRZ 2001, 1201, 1202 unter IV).

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe von (20,82 € + 166,06 € =) 186,88 € stehen somit Anwar tschaften des Antragstellers in Höhe von 315,51 € + 267,15 € + 27,25 € =) 609,91 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht von (609,91 € - 186,88 € = 423,03 € : 2 =) 211,51 € errechnet.

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 147,34 € sowie (ang leichungsdynamisch) 50,54 €. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Qu asisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von (nicht: 6,97 €, sondern:) 13, 63 €.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in XII ZB 159/04 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten