Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.09.2002 – XII ZB 144/02
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2002 wird auf Kosten der Beteiligten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 255,65
Gründe
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Entscheidung über Zwangsgeld), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen.
Zitierte Vorschriften
§ 621 ZPO, § 621e ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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