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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.09.2002 – XII ZB 126/02

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Zwischenentscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit der vorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - IV ZB 10/91 - FamRZ 1992, 426; Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 27 Rdn. 71 m.N.)

Daran ändert auch die Neufassung des § 621e ZPO nichts, da diese Vorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 621e Rdn. 1).

Auch eine außerordentliche, auf greifbare Gesetzwidrigkeit oder auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - ZiP 2002, 959 f.).

Zitierte Vorschriften

§ 621e ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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