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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.05.2008 – XII ZB 120/06

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Klägerin, den Senatsbeschluss vom 2. April 2008 hinsichtlich des Kostenausspruchs zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nicht veranlasst, da der Senatsbeschluss vom 2. April 2008 keine offensichtliche Unrichtigkeit enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, nachdem die Klägerin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen ist.

Randnummer 2

Die Voraussetzungen der hilfsweise herangezogenen §§ 321, 321 a ZPO liegen nicht vor, so dass weder eine Ergänzung des vorgenannten Senatsbeschlusses noch eine Fortführung des Verfahrens in Betracht kommen.

Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 C 263/05 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2006 - 21 S 413/05 –

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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