Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – XII ZB 116/05
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung (Tenor zu 2, 3. Absatz) ersatzlos entfällt.
Gründe
Die Kostenentscheidung ist versehentlich hinzugefügt worden, obwohl sie im Wiedereinsetzungsverfahren nicht veranlasst ist, weil deren Kosten nach § 238 Abs. 4 ZPO der Antragsteller zu tragen hat, was sich auch auf die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde erstreckt (vgl. OLG Hamm MDR 1982, 501; OLG Frankfurt NJW 1987, 334; BayObLG OLGR München 2004, 24; Zöller/ Greger ZPO 25. Aufl. § 238 Rdn. 11).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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