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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – XII ZB 116/05

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung (Tenor zu 2, 3. Absatz) ersatzlos entfällt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kostenentscheidung ist versehentlich hinzugefügt worden, obwohl sie im Wiedereinsetzungsverfahren nicht veranlasst ist, weil deren Kosten nach § 238 Abs. 4 ZPO der Antragsteller zu tragen hat, was sich auch auf die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde erstreckt (vgl. OLG Hamm MDR 1982, 501; OLG Frankfurt NJW 1987, 334; BayObLG OLGR München 2004, 24; Zöller/ Greger ZPO 25. Aufl. § 238 Rdn. 11).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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