Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 31.07.2002 – XII ZB 108/02
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Ablehnungsanträge vom 25. April 2002 verwerfenden Beschluß des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 2002 wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Zwischenentscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der vorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - IV ZB 10/91 - FamRZ 1992, 426; Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 27 Rdn. 71 m.N.).
Daran ändert auch die Neufassung des § 621e ZPO nichts, da diese Vorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 621e Rdn. 1).
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Zitierte Vorschriften
§ 621e ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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