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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.01.2007 – XII ZA 42/06

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

Randnummer 1

Dem Beklagten ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts geklärt ist und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, jedoch höchstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 25 und vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684). Den Umfang der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts rechtsbedenkenfrei ermittelt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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