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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.07.2004 – XII ZA 27/03

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2004 gegen den Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde verweigernden Senatsbeschluß vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr durch die nachgereichten Unterlagen hinreichend dargelegt hat.

Prozeßkostenhilfe kann ihr auch deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere ist die von der Antragstellerin als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhenden Gegenforderung ausgeübt werden kann, höchstrichterlich im Sinne der anzufechtenden Entscheidung geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438 f. m.w.N.).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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