Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.11.2020 – XII ZA 23/20
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht des vom Beklagten beabsichtigten Rechtsmittels umfassend geprüft und verneint.
Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung wie der Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 bedarf von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 237/12 - juris Rn. 4 mwN).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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