Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.09.2002 – XII ZA 13/02
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 621e Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO). Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (BGH Beschluß vom 7. März 2002 – IX ZB 11/02 NJW 2002, 1577 ff.).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 621e ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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