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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.11.2002 – XI ZR 91/02

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 53.834,99 Euro

Gründe

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt. ZPO).

Die Rechtsfrage, ob "der Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens einer Bank bei Einlösung gefälschter Schecks nur durch Vorlage der Scheckoriginale geführt werden" kann, bedarf - anders als die Beschwerdeführerin meint - hier keiner Klärung. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht deshalb verneint, weil Scheckkopien generell zum Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens der Bank ungeeignet seien, sondern weil die hier vorliegenden Scheckkopien nicht geeignet seien festzustellen, ob die nicht mehr vorhandenen Originalschecks bei der Beklagten einen Fälschungsverdacht erwecken mußten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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