Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.01.2002 – XI ZR 76/99
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten wird der Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1999 dahin abgeändert, daß der Streitwert des damaligen Revisionsverfahrens 664.711 DM beträgt.
Gründe
1. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 26. Oktober 1999 ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig. § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG steht dem nicht entgegen. Der Rechtsstreit hat erst mit der Nichtannahme der gegen das zweite Berufungsurteil gerichteten Revision des Beklagten durch den Senatsbeschluß vom 27. November 2001 (XI ZR 22/01) seine Erledigung gefunden.
2. Die Änderung des Revisionsstreitwerts ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Beklagte, wie er in seiner Wider-Widerklage-Erwiderung vom 11. März 1996 unter Vorlage einer schriftlichen Abtretungserklärung - seitens der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen hat, den hier interessierenden Teil seines angeblichen Rückzahlungsanspruchs von 774.000 DM bereits am 22. Mai/22. Juni 1995 und damit vor der am 8. August 1995 erhobenen Wider-Widerklage an seinen Bruder abgetreten hat. Die Wider-Widerklage konnte daher diesen Teil des angeblichen Rückzahlungsanspruchs nicht erfassen. Der für das erste Revisionsverfahren festgesetzte Streitwert von 1.438.711 DM war daher um 774.000 DM auf 664.711 DM herabzusetzen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in XI ZR 76/99 entschieden?“