Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.01.2003 – XI ZR 62/02
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.676,25
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Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision nicht. Der Kläger zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht.
Zitierte Vorschriften
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