Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.07.2018 – XI ZR 610/17
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juni 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen aus § 321a Abs. 2 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 XI ZR 610/17, juris Rn. 5). Dabei hat der Senat vor der Beschlussfassung am 5. Juni 2018 umfassend geprüft, ob ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen, und dies verneint. Bei dieser Prüfung hat der Senat das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Beschluss vom 5. Juni 2018 bedurfte hinsichtlich der Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 XI ZR 5/12, juris Rn. 2 und vom 8. Februar 2018 IX ZR 155/17, juris Rn. 5). Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 XI ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in XI ZR 610/17 entschieden?“