Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.10.2020 – XI ZR 522/19
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 22. September 2020 wird geändert. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger ihre Anträge auf Feststellung weiterverfolgt, dass ihre vertraglichen Verpflichtungen zu Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund ihres Widerrufs erloschen sind und dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen zurückzugewähren, die zwischen dem 13. Januar 2018 und der Rechtskraft des Berufungsurteils, hilfsweise zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils auf das Darlehenskonto geflossen sind.
Der Wert des ersten Antrags beträgt 34.901,20 €. Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs beendet ist, so sind für den Streitwert die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 XI ZR 613/17, juris Rn. 2). Dies gilt für positive und negative Feststellungsklagen ohne Abschlag. Auch der Wert des Antrags, ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu schulden, richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2019 XI ZR 538/18, juris Rn. 6). Dieser beträgt nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts 34.901,20 €.
Der Wert des zweiten Antrags ist von der Beklagten entsprechend den tatrichterlichen Feststellungen unbestritten auf 8.818,14 € beziffert worden.
Zitierte Vorschriften
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