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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.09.2015 – XI ZR 434/13

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge bereits als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2015 XI ZR 17/14, juris Rn. 2 und vom 5. Juni 2015 XI ZR 186/13, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 V ZR 79/12, juris Rn. 3 und vom 28. März 2012 XII ZR 23/11, juris Rn. 3 ff.). Die Anhörungsrüge der Klägerin legt jedoch nicht dar, dass der Senat bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sondern begehrt eine abweichende Rechtsanwendung.

Randnummer 2

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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