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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.11.2003 – XI ZR 401/02

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. September 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden Rechtsanwältin S., W.straße ..., ... K., auferlegt.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7)(cid:4) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:9) (cid:1)(cid:10) (cid:5)(cid:12) (cid:11)(cid:13) (cid:5)(cid:15) (cid:14)

10.251,40

Gründe

Die Revision ist unzulässig, da sie ohne Vollmacht eingelegt wurde.

Rechtsanwältin S. hat - was sie auf Rüge des Beklagten und Revisionsklägers selbst einräumt - beauftragt von einem Dritten "Namens des Beklagten" gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, ohne dazu von dem Beklagten bevollmächtigt zu sein. Die wirksame Erteilung der Vollmacht ist jedoch Prozeßhandlungsvoraussetzung. Das Fehlen einer Bevollmächtigung führt - wenn der Vertretene, wie hier, die Prozeßführung nicht genehmigt - zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - XI ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096 m.w.Nachw.).

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach dem Veranlassungsprinzip Rechtsanwältin S. aufzuerlegen, die in Kenntnis des Fehlens einer Vollmacht und ohne Wissen des Revisionsklägers als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat (vgl. BGHZ 121, 397, 400; BGH, Beschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884). Daß sie zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hat, entlastet sie nicht von der Prozeßkostenpflicht (BFH BB 75, 1142).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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