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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.09.2001 – XI ZR 377/00

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. September 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 126.579,81 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) zu Recht für verpflichtet erachtet, den insoweit unerfahrenen Kläger über die besonderen Risiken von Geschäften mit Regulation-S-Aktien schriftlich aufzuklären. Die Aufklärung muß sich insbesondere über die Sperrfrist von 40 Tagen für den inneramerikanischen Handel, die daraus resultierenden Risiken, den vom Emittenten gewährten Rabatt, etwaige Kick-back-Zahlungen an die Beklagte zu 1) sowie die Gefahr der Verwässerung des Buchwertes der Aktie und des Marktes durch Regulation-S-Aktien verhalten. Andernfalls ist ein uninformierter Anleger nicht in der Lage, das erhöhte Risiko von Geschäften mit Regulation-S-Aktien realistisch einzuschätzen.

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung des Beklagten zu 2) aus § 826 BGB sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte zu 2) hat die Unerfahrenheit des Klägers mit Regulation-S-Aktien und die besonderen damit verbundenen Risiken in sittlich anstößiger Weise unter Inkaufnahme eines Schadens des Klägers ausgenutzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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