Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.06.2001 – XI ZR 341/00

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 68.023,33 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Eine Vorlage der Sache gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlaßt. Die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG; ABl Nr. L 372/31), die erst nach Abschluß der streitigen Darlehensverträge umzusetzen war, enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das deutsche Recht der Stellvertretung dadurch tangiert wird. Nichts spricht dafür, einen Verbraucher, der in einer Haustürsituation eine Vollmacht erteilt, zu Lasten seines späteren Vertragspartners stärker zu schützen als den Verbraucher, der außerhalb einer Haustürsituation durch arglistige Täuschung zur Erteilung einer Vollmacht bestimmt wird. Es ist dementsprechend in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung, daß bei Handeln eines Vertreters dieser unter den Voraussetzungen des § 1 HWiG zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden sein muß (BGH, Urteile vom 13. März 1991 - XII ZR 71/90, WM 1990, 860, 861 und vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, ZIP 2000, 1155, 1157 m.w.Nachw.). Abgesehen davon besteht ein Recht der Kläger auf Widerruf nach der eindeutigen, einer Auslegung kaum zugängigen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG bei einer von einem Notar beurkundeten Willenserklärung, wie sie hier vorliegt, von vornherein nicht. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in XI ZR 341/00 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten