Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.07.2001 – XI ZR 33/01

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Dezember 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert: 160.000 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Kläger sich gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen können, die beklagte Bank sei von den ihr erteilten Überweisungsaufträgen abgewichen. Das überwiesene Geld ist - wie von ihnen vorgesehen - bei einem - betrügerischen - Empfänger angekommen, dessen Opfer sie geworden sind.

Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die beklagte Überweisungsbank pflichtwidrig verhalten hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in XI ZR 33/01 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten